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Austria

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gander Hoteleinrichtungs GmbH

 

1. Allgemeines

1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (in Hinkunft AGB) gelten für die gesamten Geschäftsbeziehungen (Kaufverträge, Werkverträge, Montageverträge, sonstige Lieferungen und Leistungen, Angebote, Bestellungen etc.) der GANDER HOTELEINRICHTUNGS GMBH, in Folge GANDER genannt, mit Kunden.

1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, insbesondere wird der Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden widersprochen, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.3 Sofern in einem Vertrag Bedingungen schriftlich vereinbart werden, welche von diesen AGB abweichen, gehen die Regelungen des Vertrages vor.

1.4 Steht GANDER mit dem Kunden in längerer Geschäftsbeziehung, so gelten diese AGB auch dann, wenn auf ihre Geltung nicht besonders hingewiesen wird. Die AGB gelten auch für Folgeaufträge, und zwar auch dann, wenn sie nicht gesondert mündlich oder schriftlich vereinbart werden.

1.5 GANDER schließt Verträge grundsätzlich nur mit Unternehmern ab. Sollte im Ausnahmefall der Kunde ein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sein, ist er verpflichtet dies vor Zustandekommen eines Vertrages mitzuteilen, andernfalls er schadenersatzpflichtig wird. Diese AGB gelten für Geschäftsabschlüsse mit Verbrauchern nur insoweit, als sie nicht gegen die zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes verstoßen.

1.6 Insbesondere hat ein Kunde vor Vertragsabschluss mitzuteilen, wenn es sich bei einem Geschäft um ein sogenanntes „Gründungsgeschäft“ handelt. Gemäß § 1 Abs 3 KSchG gehören Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt - in bewusster Abweichung vom Handelsrecht - noch nicht zu diesem Betrieb (Gründungsgeschäft). Unterlässt der Kunde treuwidrig die rechtzeitige Meldung vor Abschluss des Geschäftes, kann er sich später nicht mehr auf die Konsumenteneigenschaft berufen.

1.7 Mitarbeitern von GANDER ist es untersagt, von diesen Bedingungen abweichende Zusagen zu machen. Mündliche Vereinbarungen entfalten nur dann Wirksamkeit, wenn sie schriftlich von GANDER bestätigt werden.

1.8 Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung von GANDER, somit auch der Originalunterschrift oder einer sicheren elektronischen Signatur.

 

2. Angebot

2.1 Alle von GANDER in Angeboten, Mitteilungen und Preislisten schriftlich angeführten oder mündlich kommunizierten Preise sind freibleibend, also grundsätzlich unverbindlich.

2.2 Der Vertragsabschluss kommt mit der an den Kunden übermittelten Auftragsbestätigung von GANDER oder, bei deren Fehlen, mit der Durchführung der Lieferung oder mit Übersendung der Faktura an den Kunden zustande. Der Vertrag kommt jedenfalls aber auch ohne Übermittlung einer Auftragsbestätigung zustande, wenn der Kunde das verbindliche Angebot bzw. den Kostenvoranschlag von GANDER schriftlich annimmt.

2.3 Weicht die vom Kunden unterfertigte Auftragsbestätigung von seiner Bestellung ab, so gilt im Zweifel die Auftragsbestätigung, sofern es sich bei dem Kunden nicht um einen Verbraucher handelt. Gegenüber einem Verbraucher kommt in diesem Fall kein Vertrag zustande.

2.4 Der Kunde ist verpflichtet vor Auftragserteilung sämtliche zur Produktion der Ware notwendigen Unterlagen vollständig und richtig zur Verfügung zu stellen. Etwaige Mehrkosten aufgrund von Abweichungen der tatsächlichen Gegebenheiten von den vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen bzw. Plänen sowie Mehrkosten aufgrund verspäteter Überlassung der Unterlagen sind vom Kunden zu tragen. Etwaige Verzögerungen aufgrund derartiger Abweichungen hat der Kunde zu vertreten, weshalb GANDER aus einer derartig verursachten etwaigen Leistungsverzögerung nicht haftbar gemacht werden kann.

2.5 Kostenvoranschläge von GANDER sind nur verbindlich, wenn sie den Vermerk „Verbindlicher Kostenvoranschlag“ tragen.

2.6 Grundsätzlich sind Kostenvoranschläge von GANDER entgeltlich, vorausgesetzt sie wurden auf speziellen Kundenwunsch und schriftlich erstellt. Insbesondere ist ein Entgelt zu leisten, wenn mit einem Kostenvoranschlag bereits ein Aufwand, wie beispielsweise Planungsleistungen, verbunden ist. Das Entgelt richtet sich nach dem tatsächlichen Zeitaufwand, wobei von einem Stundenersatz in Höhe von € 90,- ausgegangen wird.

2.7 GANDER ist 14 Tage ab dem Datum dessen Absendung an den Kostenvoranschlag gebunden.

2.8 Angebote und Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstattet; auf auftragsspezifische Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit von GANDER liegen, kann kein Bedacht genommen werden. Sollte sich bei Auftragsdurchführung die Notwendigkeit weiterer Arbeiten bzw. Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15 Prozent ergeben, so wird GANDER den Kunden unverzüglich verständigen. Sollte der Kunde binnen einer Woche keine Entscheidung betreffend die Fortsetzung der unterbrochenen Arbeiten treffen bzw. die Kostensteigerungen nicht akzeptieren, behält sich GANDER vor, die erbrachte Teilleistung in Rechnung zu stellen und vom Vertrag zurückzutreten. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15 Prozent, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. GANDER ist diesfalls berechtigt, diese Kosten ohne weiteres in Rechnung zu stellen. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist GANDER berechtigt, Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung zu stellen.

 

3. Preise

3.1 Die Preise von GANDER verstehen sich grundsätzlich ab Werk ohne Montage.

3.2 Preise sind grundsätzlich Nettopreise, es sei denn, es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Mehrwertsteuer mitumfaßt ist. Die Berechnung der Mehrwertsteuer erfolgt gesondert nach Maßgabe der am Tage der Lieferung bzw. Leistung geltenden gesetzlichen Vorschriften.

3.3 Liefer-, Verpackungs- und Versandkosten sind in den Nettopreisen grundsätzlich nicht enthalten. Diese werden separat angeführt, ansonsten gelten marktübliche Liefer-, Verpackungs- und Versandkosten als vereinbart, ohne dass GANDER für die günstigste Variante sorgen muss.

3.4 Bei Vertragsabschlüssen sind – sofern nichts anderes vereinbart ist - 50% der Auftragssumme bei Erhalt der Auftragsbestätigung fällig; eine allfällig zugesagte Lieferfrist beginnt frühestens mit dem Auszahlungstag zu laufen. Weitere 30 % der Auftragssumme sind bei Anlieferung fällig. Falls der Kunde dieser Pflicht nicht nachkommt, ist GANDER berechtigt, die Anlieferung zurückzuhalten. Der Rest ist fällig bei Fertigstellung und Rechnungslegung.

3.5 Wird gegen eine Rechnung oder Teilrechnung von GANDER nicht binnen einer Woche nach nachweislichem Erhalt ein begründeter, schriftlicher Einspruch erhoben, gilt diese als vom Kunden genehmigt.

3.6 Von GANDER gelegte Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen fällig, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

3.7 Die Bezahlung hat spesen- und abzugsfrei zu erfolgen. Allfällige Abgaben, Steuern und Zölle hat der Kunde unter Schad- und Klagloshaltung von GANDER zu tragen.

3.8 Bei Zahlungsverzug sind vom Kunden Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a. ab Fälligkeit zu bezahlen, sowie allfällige Anwalts-, Mahn- Inkassokosten zu ersetzen.

3.9 Mangels ausdrücklich anders lautender Vereinbarung beträgt die Zahlungsfrist für GANDER 30 Tage ab Rechnungserhalt. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungserhalt steht GANDER ein Skontoabzug in der Höhe von 3 Prozent zu. Sollte die Abrechnung vereinbarungsgemäß in Teilbeträgen erfolgen, verliert GANDER den Skontoabzug für die rechtzeitig entrichteten Teilbeträge jedenfalls auch dann nicht, wenn andere Teilzahlungen nicht innerhalb der Skonto- bzw. Fälligkeitsfrist bezahlt werden.

3.10 Kommt der Kunde seinen Zahlungen innerhalb der vereinbarten Zahlungsfristen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen der Konkurs oder Ausgleich eröffnet, wird die gesamte Restschuld fällig. Bei Verbrauchergeschäften gilt dies nur, wenn der Lieferant selbst seine Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung des Kunden seit mindestens sechs Wochen fällig ist sowie der Lieferant den Kunden unter Androhung des Terminverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.

3.11 Eine Aufrechnung durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn die Forderung des Kunden wurde von GANDER schriftlich anerkannt oder ist rechtskräftig gerichtlich festgestellt.

 

4. Lieferungen

4.1 Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen werden, erfolgt Lieferung der Ware ab Werk. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden abgeschlossen. Hieraus erwachsende Kosten gehen allein zu seinen Lasten.

4.2 Soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, geht die Preisgefahr mit Absendung der Ware - bei Annahmeverzug des Kunden mit der Versandbereitschaft von GANDER - auf den Kunden über.

4.3 Die Lieferung von Waren erfolgt auf dem Versandweg an die vom Kunden angegebene Lieferanschrift, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei der Abwicklung der Transaktion ist die in der Bestellabwicklung des Lieferanten angegebene Lieferanschrift maßgeblich.

4.4 Sendet das Transportunternehmen die versandte Ware an den Lieferant zurück, da eine Zustellung beim Kunden nicht möglich war, trägt der Kunde die Kosten für den erfolglosen Versand. Dies gilt nicht, wenn der Kunde sein Rücktrittsrecht wirksam ausübt, wenn er den Umstand, der zur Unmöglichkeit der Zustellung geführt hat, nicht zu vertreten hat oder wenn er vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert war, es sei denn, dass der Lieferant ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt hatte und der Kunde die Übernahme an dem vereinbarten Datum fernmündlich oder schriftlich bestätigt hat.

4.5 Die Wahl des Versandortes und des Beförderungsweges sowie Transportmittels erfolgt, wenn nicht eine abweichende schriftliche Vereinbarung vorliegt durch GANDER nach bestem Ermessen, ohne Übernahme einer Haftung für billigste und schnellste Beförderung. Angegebene Lieferzeiten sind stets unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

4.6 Die vereinbarten Lieferfristen beginnen grundsätzlich mit dem Datum der Auftragsbestätigung zu laufen. Stehen GANDER zu diesem Zeitpunkt (Fristbeginn) die für die Fertigung erforderlichen Unterlagen, wie insbesondere Raum(natur-)maße, nicht zur Verfügung, beginnt der Lauf der Lieferfrist an dem Tag, an welchem die letzte für die Fertigung erforderliche Unterlage bei GANDER eintrifft. Der Kunde ist verpflichtet, für eine prompte Übermittlung dieser Unterlagen Sorge zu tragen. Liefertermine (Lieferfristen) werden um die Zeiten der nicht von GANDER zu verantwortenden Montageverzögerungen verlängert. Hat der Kunde eine Anzahlung zu erbringen, beginnt die Lieferfrist nicht vor dem Tag des Einlangens der Anzahlung zu laufen.

4.7 Gerät der Kunde mit der Abnahme des Liefergegenstandes in Verzug, steht GANDER das Recht zu, die Ware einzulagern und die ortsübliche Lagergebühr zu verlangen; darüber hinaus ist GANDER berechtigt, vom Vertrag ohne Nachfristsetzung zurückzutreten und der Kunden hat die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem zu erwartenden Erlös aus der Verwertung des Liefergegenstandes zu bezahlen.

4.8 Für den Fall der vereinbarten Montage ist der Kunde verpflichtet unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Fertigstellung, im Rahmen einer Begehung die Vertragsgegenstände abzunehmen. Für den Fall der unbegründeten Abnahmeverweigerung gilt der Kaufgegenstand als abgenommen.

4.9 Für den Fall, dass vereinbarte Liefertermine seitens GANDER um mehr als 3 Wochen überschritten werden, hat der Kunde das Recht nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Ist die Überschreitung der Lieferfrist auf betriebliche Gründe zurückzuführen, welche von GANDER auch mit der Sorgfalt eines sorgfältigen Unternehmers nicht abgewendet werden können (insbesondere Streiks, Betriebsstörungen, Mangel an Rohmaterial usw.), ist der Kunde erst bei einer Überschreitung der Lieferfrist von 2 Monaten unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt berechtigt.

4.10 Handelt der Kunde als Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware auf den Kunden über, sobald GANDER die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Handelt der Kunde als Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware grundsätzlich erst mit Übergabe der Ware an den Kunden oder eine empfangsberechtigte Person über. Abweichend hiervon geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware auch bei Verbrauchern bereits auf den Kunden über, sobald der Lieferant die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat, wenn der Kunde den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt.

 

5. Vertragsrücktritt

5.1 Kommt der Kunde seinen vertraglichen Pflichten nicht bzw. nicht vollumfänglich nach, ist GANDER berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht vom Vertrag zurückzutreten kann auch hinsichtlich eines Teiles des Liefergegenstandes erklärt werden. In einem derartigen Fall ist GANDER verpflichtet, den nicht vom Rücktritt betroffenen Teil des Liefergegenstandes auszuliefern und ist der Kunde verpflichtet, die Zahlung für diesen Teil zu erbringen.

5.2 Wird das Rücktrittsrecht von GANDER aus Gründen ausgeübt, die der Kunde zu vertreten hat, und zwar auch ohne dass ihn hieran ein Verschulden trifft, oder tritt der Kunde ohne dazu berechtigt zu sein vom Vertrag zurück, hat der Kunde die Vorleistungen zu vergüten, welche von GANDER im Rahmen der Vertragserfüllung erbracht wurden (Materialbeschaffungen, kundenspezifische Sonderleistungen, Planungsleistungen, Arbeitsaufwendungen u. Ä.). GANDER hat wahlweise das Recht die Vorleistungen mit 25 % des Auftragswertes zu pauschalieren, ohne dass ein besonderer Nachweis über einzelne Leistungen zu erbringen ist. Dieser Betrag ist vom Kunden im Sinne einer Konventionalstrafe binnen 7 Tagen nach Geltendmachung durch GANDER zu begleichen, wobei ein richterliches Mäßigungsrecht diesbezüglich gegenüber Unternehmern ausgeschlossen wird. Von GANDER bereits produzierte Sonderanfertigungen sind abzüglich Montage- und Auslieferungskosten jedenfalls voll zu vergüten.

5.3 Für Kunden, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) sind, gelten ergänzend die einschlägigen Bestimmungen betreffend den Vertragsrücktritt gemäß KSchG.

 

6. Montage

6.1 Für den Fall der vereinbarten Montage ist der Kunde verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Zufahrt bis unmittelbar zu den einzurichtenden Räumlichkeiten zu sorgen. Soweit Transportmittel wie Kräne und Lifte vorhanden sind, sind diese GANDER bzw. von GANDER beauftragten Subunternehmern kostenlos zur Verfügung zu stellen.

6.2 Der Kunde haftet für die Aufbewahrung der gelieferten Fahrnisse auf der Baustelle und umfasst dies insbesondere die diebstahlsichere und trockene Lagerung der Gegenstände auf der Baustelle.

6.3 Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die Montage ohne Verzögerung durchgeführt werden kann; insbesondere dass die Monteure durch andere Handwerker nicht behindert werden. Weiters sind die einzurichtenden Räume im Montagebereich, falls nötig beheizt, gereinigt, genügend beleuchtet und mit Stromanschluss versehen, bereitzuhalten. Die Kosten für Strom- und Wasserverbrauch gehen zu Lasten des Kunden. Teppichböden müssen vom Kunden rutschfest gemacht und ausreichend abgedeckt werden, damit Verschmutzungen bzw. Beschädigungen nicht eintreten können.

6.4 Sind im Zuge der Montage Verbindungen mit Objekten des Kunden oder Dritter (z. B. Befestigung am Mauerwerk durch Anbohren oder Einstemmen) vorzunehmen, ist der Kunde verpflichtet, vor Inangriffnahme der Arbeiten GANDER auf gefahrenträchtige Stellen hinzuweisen, insbesondere ist der genaue Verlauf von Strom, Gas, Wasser und sonstigen Leitungssystemen bekannt zu geben.

6.5 GANDER ist nicht verpflichtet, die Eigenschaften der Wände oder Objekte, an denen im Zuge der Montage Befestigungen vorzunehmen sind, zu untersuchen. Hingegen ist der Kunde verpflichtet, GANDER über Eigenschaften der Wände oder Objekte, die eine einfache und problemlose Montage gefährden könnten aufzuklären. Jeder Mehraufwand, der durch nicht bekannte Eigenschaften der Wände oder Objekte entsteht, ist vom Kunden zu tragen.

6.6 Mehrkosten für vom Kunden veranlasste Überstunden und Montageverzögerungen sowie nicht in der Auftragsbestätigung enthaltene Arbeiten, bzw. Mehrarbeiten, welche sich aus mangelhaftem Bestand ergeben, werden

 

7. Eigentumsverbehalt

7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung der Verpflichtung des Kunden, insbesondere Bezahlung des Kaufpreises, Eigentum von GANDER.

7.2 Gegenüber Unternehmern behält sich GANDER bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden das Eigentum an der gelieferten Ware vor.

7.3 Handelt der Kunde als Unternehmer, so ist er zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb berechtigt. Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes (einschließlich Umsatzsteuer) im Voraus an GANDER ab. GANDER nimmt diese Abtretung an. Der Kunde ist verpflichtet die Abtretung durch Setzung von Buchvermerken in seinen Büchern kenntlich zu machen und auf Verlangen von GANDER die Namen der Kaufpreisschuldner bekannt zu geben, sowie die zedierten Forderungen ziffernmäßig genau zu bezeichnen. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderungen auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von GANDER, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. GANDER wird jedoch die Forderungen nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen GANDER gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.

7.4 Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum von GANDER (Pfändungen bzw. pfandweise Beschreibung, sonstige gerichtliche und/oder behördliche Verfügungen) sind GANDER unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde hat GANDER bei der Verfolgung der Rechte von GANDER aus dem vorbehaltenen Eigentum zu unterstützen und die damit verbundenen Kosten zu tragen, soweit er die Gefährdung des Vorbehaltseigentumes von GANDER verursacht hat.

 

8. Gewährleistung

8.1 Bei Vorliegen von Mängeln gelten die Vorschriften der gesetzlichen Gewährleistung. Hiervon abweichend gilt:

a) Ausschließlich für Unternehmer :
- begründet ein unwesentlicher Mangel grundsätzlich keine Gewährleistungsansprüche;
- hat der Lieferant die Wahl der Art der Behebung;
- beginnt die Verjährung nicht erneut, wenn im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung erfolgt.
Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht, behält sich GANDER vor, den Gewährleistungsanspruch nach Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Der Vertragspartner hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Die Ware ist nach Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind uns ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels bekannt zu geben, andernfalls jegliche Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen.

b) Im Fall von rechtzeitig gerügten Mangeln steht GANDER jedenfalls eine angemessene Frist von 4 Wochen zur Verbesserung bzw. Austausch der mangelhaften Sache zu. Ist GANDER diesbezüglich auf Leistungen von Drittfirmen angewiesen, so beginnt diese Frist erst nach Einlangen der erforderlichen Lieferungen.

c) Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig binnen 7 Tagen nach Lieferung erhoben, gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche wegen des Mangels selbst sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung auf Grund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Der Austauschanspruch umfasst nicht die Kosten für den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der mangelfreien Sache.

8.2 Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten, Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren, Außenanstriche (z.B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln. Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.

 

9. Haftung

9.1 GANDER haftet dem Kunden aus allen vertraglichen, vertragsähnlichen und gesetzlichen, auch deliktischen Ansprüchen auf Schadens- und Aufwendungsersatz wie folgt:

a) GANDER haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt
- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
- bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

b) Verletzt GANDER grob fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehender Ziffer unbeschränkt gehaftet wird.

c) Im Übrigen ist eine Haftung von GANDER ausgeschlossen. Insbesondere ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ebenso ausgeschlossen, wie der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, entgangener Gewinn, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden.

9.2 Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern nicht Naturmaß vereinbart worden ist. Erweist sich eine ein Plan, eine Maßangabe oder Anweisung des Kunden als unrichtig, so hat GANDER den Kunden davon sofort zu verständigen und ihn um entsprechende Weisung innerhalb angemessener Frist zu ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten treffen den Kunden. Langt die Weisung nicht in angemessener Frist ein, so treffen den Kunden die Verzugsfolgen.

9.3 Allfällige Regressforderungen, die aus dem Titel „Produkthaftung“ iSd Produkthaftungsgesetz gegen GANDER gestellt werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

9.4 Weiters wird der Rückgriff des Kunden gem. § 933b ABGB ausgeschlossen.

 

10. Geistiges Eigentum

10.1 Pläne, Skizzen, Zeichnungen, Maßbilder, Beschreibungen, Kostenvoranschläge und sonstige technische Unterlagen sowie Prospekte, Kataloge, Muster, Modelle und Ähnliches bleiben geistiges Eigentum unseres Unternehmens. Jeder Verwertung, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Bei Verwendung ohne Zustimmung ist GANDER zur Geltendmachung einer Abstandsgebühr wie folgt berechtigt:

a) Kommt der Auftrag nicht zustande hat der Kunde im Falle der Verwendung des geistigen Eigentums von GANDER eine Konventionalstrafe im Sinne eine pauschalierten Schadenersatzes in Höhe von 25 Prozent der Nettoauftragssumme gemäß Kostenvoranschlag zu bezahlen.

b) Wird geistiges Eigentum von GANDER ohne schriftliche Zustimmung von GANDER nach Auftragserteilung verwendet, wie beispielsweise durch nicht genehmigte Reproduktion o.Ä., hat der Kunde einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 50% des jeweiligen Warenwertes gemessen am Nettopreis von GANDER als pauschalierten Schadenersatz je Verstoß zu bezahlen.

Ein richterliches Mäßigungsrecht wird gegenüber Kunden, welche Unternehmer sind, jedenfalls ausgeschlossen. Die Geltendmachung von über diese Vertragsstrafen hinaus gehende Schäden und Ansprüche (z.B. nach Marken-, Musterschutz-, Urheberrechtsgesetz, UWG, etc.) bleibt von der obigen Bestimmung unberührt.

10.2 Sämtliche Unterlagen sowie Prospekte, Kataloge, Muster, Modelle und Ähnliches können jederzeit von GANDER zurückgefordert werden und sind uns jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt. Der Kunde verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritter gegenüber.

 

11. Schadloshaltung bei Verletzung von Drittrechten

11.1 Schuldet GANDER nach dem Inhalt des Vertrages neben der Warenlieferung auch die Verarbeitung der Ware nach bestimmten Vorgaben des Kunden, hat der Kunde sicherzustellen, dass die GANDER von ihm zum Zwecke der Verarbeitung überlassenen Inhalte nicht die Rechte Dritter (z. B. Urheberrechte oder Markenrechte) verletzen. Der Kunde stellt GANDER von Ansprüchen Dritter frei, die diese im Zusammenhang mit einer Verletzung ihrer Rechte durch die vertragsgemäße Nutzung der Inhalte des Kunden durch den Lieferant diesem gegenüber geltend machen können.

11.2 Der Kunde übernimmt hierbei auch die angemessenen Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung einschließlich aller Gerichts- und Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe. Dies gilt nicht, wenn die Rechtsverletzung vom Kunden nicht zu vertreten ist. Der Kunde ist verpflichtet, GANDER im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Prüfung der Ansprüche und eine Verteidigung erforderlich sind.

 

12. Mitwirkungspflicht

12.1 Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen hat der Kunde als Auftraggeber fristgerecht und eigenverantwortlich sowie auf seine Kosten zu veranlassen. Weiters hat der Kunde zu überprüfen, ob die zu liefernde Ware oder durchzuführende Leistung konform mit den jeweils anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen geht.

12.2 Unterbleibt eine entsprechende Überprüfung bzw. die Einholung von erforderlichen Bewilligungen durch den Kunden, so haftet Gander nicht für die sich daraus ergebende Schäden oder Verzögerungen in der Ausführung und ist überdies berechtigt, die aus der durch den Kunden verschuldeten Verzögerung entstehende Zusatzaufwendungen und -kosten bei diesem einzufordern. Sofern der Kunde Verbraucher ist, bleibt die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 1168a ABGB davon unberührt.

12.3 Der Kunde hat im Fall beauftragter Montage dafür Sorge zu tragen, dass am vereinbarten Liefer- bzw. Montagetag die jeweilige Montagestelle zugänglich, frei von allen Hindernissen und fertig für den Einbau des verkauften Produktes ist, widrigenfalls der Lieferant berechtigt ist, allfällig anfallende Zusatzaufwendungen und -kosten vom Kunden zu fordern.

12.4 Beim Anliefern der Ware wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen müssen passierbar sein. Wird die Ausführung der Arbeiten des Lieferanten oder der von ihm beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrtgeld) in Rechnung gestellt.

12.5 Eventuell ergänzend erforderliche Maurer-, Zimmerer-, Schmiede-, Elektriker- und Malerarbeiten sind vom Kunden grundsätzlich in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten auszuführen. Der Tischler ist nicht berechtigt Arbeiten, die über seinen Gewerberechtsumfang hinausgehen auszuführen. Sollten diese allfälligen Zusatzarbeiten zum vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin nicht so fertig gestellt sein, dass der Lieferant umgehend mit der Montage beginnen kann, ist er berechtigt, allfällig anfallende Zusatzaufwendungen und -kosten beim Kunden einzufordern.

12.6 Bei notwendigen Verankerungen an Wänden und Decken hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass die Untergründe zum Anbohren bzw. Befestigen geeignet sind, widrigenfalls entfällt unsere Haftung für sich daraus ergebende Schäden vollständig.

12.7 Das Vertragen und Versetzen von Tür- und Fensterstöcken u.ä., eventuelle Maurerarbeiten, allenfalls erforderliche Gerüste sind vom Kunden bei- bzw. aufzustellen, wenn sie nicht ausdrücklich als im Preis eingeschlossen angeführt werden. Ebenso ist der erforderliche Licht- und Kraftstrom vom Kunden beizustellen.

12.8 Der Kunde ist - allenfalls auch unter Hinzuziehung eines dazu bevollmächtigten Dritten - verpflichtet, nach vertragsgemäßer Lieferung bzw. Leistung diese durch Unterfertigung eines Arbeitsblattes zu bestätigen. Sofern der Kunde nicht Verbraucher ist, bestätigt er dadurch die mängelfreie Vertragserfüllung.

 

13. Datenschutz

13.1 GANDER ist berechtigt, insofern der Kunde nicht schriftlich widerspricht, von GANDER hergestellte Waren oder Objekte des Kunden zu Werbezwecken (Referenzlisten, Prospekte, Presseveröffentlichung etc.) unter Nennung des Namens des Kunden sowie bildlicher Darstellungen der Ware oder des Objektes zu verwenden. Der Kunde räumt GANDER in diesem Zusammenhang das Recht ein, Fotoaufnahmen von Waren und Objekten herzustellen.

13.2 Der Kunde willigt ausdrücklich ein, dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personen- bzw. firmenbezogenen Daten, die vom Kunden zur Verfügung gestellt werden, durch GANDER für Zwecke des Marketings u.Ä. durch Einrichtung einer Kundendatei, erfolgen kann. Diese Einwilligung umfasst insbesondere die Übermittlung von Informationen zum Zwecke der Werbung per Fax, Brief, Email oder durch andere Übermittlungsmethoden. Diese Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft vom Kunden widerrufen werden.

 

14. Anwendbares Recht / Gerichtsstand

14.1 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen GANDER und dem Kunden, insbesondere für Verpflichtungen aus dem Vertrag, gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, entzogen wird.

14.2 Ist der Kunde Unternehmer, wird als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, sowie für die Geltendmachung von vorvertraglichen Ansprüchen, das für den Geschäftssitz von GANDER sachlich zuständige Gericht vereinbart.

14.3 Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz von GANDER.

 

15. Schlussbestimmungen

15.1 Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, weil sie gegen zwingendes Recht verstößt bzw. verstoßen, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragsparteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die der Intention der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

15.2 Diese AGB umfassen 8 Seiten.

 

Lienz, 18.09.2017

 

Unter diesen Link können Sie unsere aktuellen AGB herunterladen.